Aber nicht nur Freiberufler, sondern auch die Unternehmen, die Aufträge an Berater oder Projektmanager vergeben, sollten vor Vertragsunterzeichnung sicherstellen, dass keine Scheinselbständigkeit ausgelegt werden kann. Die Frage nun: was muss ein Vertrag zwischen Unternehmen und Freiberufler enthalten, um diesen Stolperstein umgehen zu können? Nachfolgend eine Zusammenfassung eines SZ-Interviews mit Michael Krekels, Rechtsanwalt beim Verband Die Führungskräfte in Köln vom 13./14. März 2010:
Der Vertrag zwischen Unternehmen und Freiberufler muss im Detail enthalten, wie die Dienste festgelegt sind. Es darf kein Arbeitsverhältnis bestehen, und das Unternehmen darf keine Steuern für den Freiberufler übernehmen. Ebenso spricht bezahlter Urlaub für ein Angestelltenverhältnis und nicht für ein freiberufliches Engagement.
Es darf keine Weisungsbefugnis vorliegen. Der freiberufliche Mitarbeiter ist zeitlich, örtlich und fachlich weisungsfrei. Bei Freiberuflern sollten die Alarmglocken klingeln, wenn als Voraussetzung für eine Zusammenarbeit eine ausschließliche Tätigkeit bei dem jeweiligen Unternehmen vor Ort genannt wird. Den Großteil der Woche sollte er von seinem eigenen Büro aus die Leistung erbringen können.
Der Freiberufler trägt außerdem in gewisser Weise ein unternehmerisches Risiko und muss unter Umständen eigenes Kapital einsetzen, um die Dienstleistung zu erbringen. Darüber hinaus sollte der freiberufliche Mitarbeiter darauf achten, dass im Vertrag explizit erwähnt wird, dass er über das Engagement hinaus auch für andere Auftraggeber tätig sein darf.
Die Folgen einer Scheinselbständigkeit können sowohl für den Freiberufler als auch für das Unternehmen in Form von nachträglichen steuerlichen Forderungen, Sozialversicherungsbeiträgen und rückwirkende Urlaubsansprüche teuer werden.
Deshalb gilt: erst von einem Rechtsberater und/ oder Steuerberater beraten lassen, bevor man einen Vertrag zu einer feriberuflichen Tätigkeit unterzeichnet.
























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Grüße vom Kwerdenker
Stevenson